Quelle: Verordnung über den Bevölkerungsschutz AS 2019
2. Abschnitt: Warnungen bei Naturgefahren
Art. 24 Fachstellen des Bundes
1 Die folgenden Fachstellen des Bundes sind bei den nachstehenden Ereignissen für die Warnung zuständig:
a. die MeteoSchweiz bei gefährlichen Wetterereignissen;
b. das BAFU bei Hochwasser und damit verbundenen Rutschungen sowie bei Waldbränden;
c. das Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) der WSL bei Lawi-nengefahr;
d. der SED bei Erdbeben.
2 Bei drohenden grossen und sehr grossen Gefahren kann die Bevölkerung mit verbreitungspflichtigen Meldungen gewarnt werden.
3 Die NAZ leitet die Meldungen an die zur Verbreitung verpflichteten Radio- und Fernsehveranstalter weiter. Sie informiert die zuständigen kantonalen Behörden soweit möglich vor der Verbreitung der Warnung.
4 Die Fachstellen des Bundes legen in Absprache mit den zuständigen Stellen der Kantone Folgendes fest:
a. die Zusammenarbeit im Bereich der Warnung vor Naturgefahren;
b. die Inhalte und die Häufigkeit der Vorwarnungen und Warnungen;
c. die Formulierung der Verhaltensempfehlungen.
Art. 25 Gefahrenskala
1 Die Fachstellen des Bundes und der Kantone stufen für die Warnungen vor Naturgefahren die Gefahren wie folgt ein:
a. Stufe 1: keine oder geringe Gefahr;
b. Stufe 2: mässige Gefahr;
c. Stufe 3: erhebliche Gefahr;
d. Stufe 4: grosse Gefahr;
e. Stufe 5: sehr grosse Gefahr.
2 Die Fachstellen des Bundes bestimmen in Absprache mit den zuständigen Stellen der Kantone, welche Kriterien für die Erreichung einer Gefahrenstufe gelten.
3 Der SED stuft die Erdbebenstärken für die Erdbebenmeldungen sinngemäss nach Absatz 1 ein.
Art. 31 Alarmierungszeichen
1 Der allgemeine Alarm ist ein regelmässig zwischen 250 und 400 Hertz auf- und absteigender Ton.
Er ertönt bei stationären Sirenen eine Minute lang und wird in den folgenden fünf Minuten einmal wiederholt.
2 Der Wasseralarm besteht aus zwölf Tönen mit einer festen Frequenz von 200 Hertz, die je zwanzig Sekunden dauern und in Abständen von zehn Sekunden aufeinander folgen.
Er wird mindestens innerhalb von fünf Minuten einmal wiederholt.
3. Abschnitt: Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall
Art. 26 Systeme des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz
1 Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall:
a. das zentrale System für die Erarbeitung und Verwaltung von Behördenmel-dungen;
b. die stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und die mobilen Si-renen;
c. die weiteren Kanäle des BABS zur Alarmierung und Information im Ereig-nisfall;
d. das System zur Verbreitung von Behördenmeldungen über öffentlich-rechtliche Radiosender;
e. das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über pri-vatrechtliche Radiosender und weitere Medien;
f. das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über wei-tere Verbreitungskanäle;
g. das Notfallradio.
2 Das BABS regelt die technischen Aspekte und die Nutzung dieser Systeme und sorgt für deren ständige Betriebsbereitschaft.
Fachstelle Stadtführungsstab SFW
Mitglied Kernstab
Departement Sicherheit und Umwelt
Schutz & Intervention
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8403 Winterthur
Direkt: 052 267 69 38
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